Gesetze / Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz
StVUnfStatG 1990§ 3
Als Hilfsmerkmale der Statistik werden die übermittelnde Polizeidienststelle und ihre Tagebuch-Nummer sowie die Kraftfahrzeugkennzeichen der beteiligten Verkehrsmittel erfaßt.
Gesetze / Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz
StVUnfStatG 1990Als Hilfsmerkmale der Statistik werden die übermittelnde Polizeidienststelle und ihre Tagebuch-Nummer sowie die Kraftfahrzeugkennzeichen der beteiligten Verkehrsmittel erfaßt.