Gesetze / Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz

StVUnfStatG 1990

§ 3

Als Hilfsmerkmale der Statistik werden die übermittelnde Polizeidienststelle und ihre Tagebuch-Nummer sowie die Kraftfahrzeugkennzeichen der beteiligten Verkehrsmittel erfaßt.

§ 2 § 4